Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 1.1 gültig ab 01.03.2014

1. Gegenstand des Vertrages

1.1

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Christopher Hellwig, im Folgenden projekt38 genannt, mit seinen Vertragspartnern, im Folgenden Kunde genannt.

1.2

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden von projekt38 nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.3

Alle Vereinbarungen, die zwischen projekt38 und dem Kunden getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden müssen in schriftlicher Form erfolgen. Ein mündlicher Verzicht auf die schriftliche Form ist ausgeschlossen.

1.4

projekt38 ist berechtigt, diese Bedingungen mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat für künftige Leistungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, so werden die geänderten Bedingungen als Vertragsgrundlage für zukünftige Geschäfte wirksam.

1.5

Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Verträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von projekt38.

1.6

Die jeweiligen Leistungen werden in eigenständig, auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen, festgelegt.

1.7

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen

2.1

Grundlage für die Zusammenarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag, das von projekt38 dem Kunden auszuhändigende Angebot. Das Angebot wird auf Grundlage von Briefings und Meetings mit dem Kunden erstellt. Wird das Briefing mündlich bzw. fernmündlich abgehalten, wird ein Gesprächsprotokoll erstellt, welches dem Kunden übergeben wird.

2.2

Angebote von projekt38 sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn die Verträge von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind.

2.3

Der Vertrag tritt bei seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus triftigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.

2.4

Alle Änderungen bzw. Ergänzungen der Verträge müssen in schriftlicher Form erfolgen. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Vertragsänderungen können eine veränderte Vertragslaufzeit nach sich ziehen.

2.5

Bei Änderungen oder Abbruch von Projekten durch den Kunden bzw. durch Änderung der Voraussetzungen für die Leistungserstellung, werden projekt38 alle dadurch anfallenden Kosten sowie bisher entstandene Kosten ersetzt. Des Weiteren stellt der Kunde, in diesem Fall projekt38 gegenüber, Verbindlichkeiten Dritter frei.

2.6

Bei einem Rücktritt des Kunden vor Beginn des Projektes, berechnet projekt38 dem Kunden eine Stornogebühr in Höhe von 10 % der ursprünglich vertraglich geregelten bzw. prognostizierten Gesamtsumme, es sei denn der Kunde weist nach, dass projekt38 ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.7

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen projekt38, vom Kunden beauftragte Projekte um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen projekt38 resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine nicht eingehalten werden können.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden

3.1

Der Kunde stellt projekt38 für die Durchführung des Projektes alle benötigten Unterlagen mit individuellen und kundenspezifischen Elementen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Mitwirkungspflicht besteht auch darin, Unterlagen termingerecht aufzubereiten und anzuliefern. Verzögerungen bei der Bereitstellung können zu Terminabänderungen führen. Beauftragt der Kunde projekt38 mit der Aufbereitung der entsprechenden Unterlagen, übernimmt der Kunde dafür die Kosten.

3.2

Die bereitgestellten Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und vor dem Zugriff Dritter geschützt, sowie nach Beendigung des Projektes an den Kunden zurückgegeben.

4. Leistungen und Lieferungen

4.1

Nebenkosten wie Telefonkosten, Portokosten, Reisespesen etc. werden separat und nach Aufwand mit einem entsprechenden Nachweis in Rechnung gestellt und sind nicht im Grundhonorar enthalten.

4.2

Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistungen und Lieferungen verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwänden verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.

4.3

Die von projekt38 genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Ist der Kunde im Zahlungsverzug, verzögern sich diese dementsprechend. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche können eine angemessene Verlängerung zur Folge haben.

4.4

projekt38 gerät erst dann in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 %. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser AGB ausgeschlossen.

4.5

Von projekt38 hinzugezogene freie Mitarbeiter sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von projekt38. Der Kunde verpflichtet sich diese im Laufe der auf den Abschluss des Projektes folgenden 12 Monate, ohne Mitwirkung von projekt38, weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

4.6

Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Projekterarbeitung auf Seiten von projekt38 angefertigt werden, verbleiben bei projekt38. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. projekt38 liefert mit der Zahlung der Gesamtsumme die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen und elektronischen Daten inkl. Produktionsdateien.

5. Abnahme

5.1

Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den erbrachten Leistungen nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widersprochen wurde.

5.2

Bei Nichtgefallen bzw. aus Gründen des Geschmacks, kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des Kunden bleibt hiervon unberührt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1

Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreiten der Zahlungstermine steht projekt38 ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

6.2

Erstreckt sich die Erarbeitung des Projektes über einen längeren Zeitraum, so kann projekt38 dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von projekt38 verfügbar sein.

6.3

Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben sind vom Kunden zu tragen.

6.4

Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

7. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

7.1

Vertragsgegenständliche Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum von projekt38. Dies gilt auch für Leistungen, die auf Datenträgern übergeben oder online übermittelt werden.

7.2

Die im Rahmen des Projektes erarbeiteten und bereitgestellten Leistungen sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Urheber- und Eigentumsrechte an den bereitgestellten und gefertigten Arbeiten im Rahmen des Auftrags verbleiben, auch nach erfolgter Zahlung durch den Kunden, uneingeschränkt bei projekt38. Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von projekt38 weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Die Verwendung und Vervielfältigung solcher Arbeiten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen oder durch Kopien ist ohne ausdrückliche Zustimmung von projekt38 nicht gestattet. Alle Informationen über die Unterlagen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Informationen sind nur im Rahmen des jeweiligen Vertrags zu nutzen und die Geheimhaltung ist auch gegenüber Dritten und eigenen Mitarbeitern sicherzustellen. Dies gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

7.3

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Gesamtsumme für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von projekt38 im Rahmen des Auftrages bereitgestellten und gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

7.4

Für Unterlagen (Texte, Bilder, grafische Darstellungen etc.), die vom Kunden geliefert werden, verbleiben die Urheberrechte bei diesem. Werden durch Unterlagen, die vom Kunden geliefert bzw. bereitgestellt wurden, Urheberrechte Dritter verletzt und wird projekt38 deswegen rechtlich in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für die Rechtsfolgen.

7.5

projekt38 ist berechtigt, die entwickelten Arbeiten für die Eigenwerbung zu publizieren und sie in die Referenzliste aufzunehmen. Im Gegenzug verlinkt projekt38 auf die Kundenwebseite. Diese werbliche Verwendung kann, durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen projekt38 und dem Kunden, ausgeschlossen werden.

7.6

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte ist, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, lizenzpflichtig und bedarf der Einwilligung von projekt38.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1

projekt38 haftet für Schäden irgendwelcher Art – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen – grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet projekt38 nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Sofern projekt38 wegen fahrlässigen Verhaltens haftet, ist die Haftung grundsätzlich auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen projekt38 nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit projekt38 eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich projekt38 zur Vertragserfüllung bedient.

8.2

projekt38 haftet in keinem Fall für die in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. projekt38 haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten, der im Rahmen des Projektes, vom Kunden gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch projekt38 entwickelten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen.
Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. projekt38 ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei ihrer Tätigkeit bekannt sind. Der Kunde stellt projekt38 auch von Ansprüchen Dritter frei, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt wurde, obwohl dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen geäußert wurden.

8.4

projekt38 stellt die Objekte (Texte, Bilder, Grafiken etc.) für die Projekte sorgfältig zusammen. Die enthaltenen Objekte können ohne vorherige Ankündigung geändert werden, ohne dass projekt38 eine Verpflichtung hierzu eingeht. Sollten in den Objekten Fehler sein, wird projekt38 diese nach Meldung, soweit möglich, berichtigen.

8.5

Mängelansprüche und -rechte verjähren in einem Jahr nach Ablieferung. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

9. Schlussbestimmungen

9.1

Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

9.2

Für alle Geschäfte gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen und Gerichtsstand ist – sofern der Kunde Kaufmann ist – der Geschäftssitz von projekt38.

9.3

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere zulässige Regelung gelten, die die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.